In diesem Kapitel erklären wir, was die EUDR ist.
Die Verordnung 2023/1115 vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (kurz „EUDR“) verlangt von Marktteilnehmern und Händlern beim Inverkehrbringen und der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen, die relevante Rohstoffe enthalten, verschiedene Compliance-Maßnahmen. Darüber hinaus können die Leitlinien der Kommission Unterstützung bei der Umsetzung der EUDR bieten, wie die Mitteilung der Kommission (C/2024/6789). Diese enthalten u.a. Auslegungshilfen und Beispielsszenarien.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen gemäß Art. 3 EUDR nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn zuvor von jedem einzelnen Lieferanten alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Darüber hinaus müssen Marktteilnehmer und Händler nach Art. 8 EUDR:
- Informationen sammeln (Art. 9 EUDR), um
- sicherstellen zu können, dass Art. 3 EUDR erfüllt ist.
- Eine umfassende Risikobewertung durchführen (Art. 10 EUDR).
- Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung umsetzen (Art. 11 EUDR).